Landratsamt Forchheim: Informationen zu Bildungs- und Teilhabeleistungen
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung weist auf folgende Punkte hin, die von den Antragstellern zu beachten sind:
1. Sachleistungsgebot
Um sicherzustellen, dass die Bildungs- und Teilhabeangebote direkt bei den Kindern und Jugendlichen „ankommen“ scheiden Geldleistungen aus. Damit ist auch eine Erstattung nicht möglich, etwa an Leistungsberechtigte (meist ein Elternteil), die in Vorleistung getreten sind.
Leistungsberechtigte tragen das Risiko einer rechtzeitigen Antragstellung und müssen eine gewisse Bearbeitungsdauer für den Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistung in Kauf nehmen.
2. Schulausflüge und Klassenfahrten
Generell erfolgt die Zahlung an die Schule als „Leistungsanbieter“. In den Schulordnungen ist im Grundsatz vorgesehen, dass die Schulen für die Kosten, die bei Fahrten oder sonstigen Schulveranstaltungen anfallen, ein Konto der Schule eingerichtet werden kann und Kostenbeiträge der Eltern darauf eingezahlt werden können. Soweit uns bekannt ist, haben die Schulen im Landkreis Forchheim ein solches Schulkonto, so dass Überweisungen nur darauf erfolgen können.
3. Schulbedarfspaket und Schülerbeförderung, Übergangsregelung
Für die Anschaffung des Schulbedarfs und Kosten der Schülerbeförderung werden weiterhin Geldleistungen erbracht.
Grundsätzlich gilt, dass vom Sachleistungsgebot nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Für weitere Rückfragen stehen die Mitarbeiter im Amt für soziale Angelegenheiten unter den Telefonnummern 09191/86 – 2221 und – 2225 zur Verfügung.
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