"1. Vereinsforum" in Forchheim – Haftungsrisiken in Vereinen
„Verantwortung und Haftung von Vereinsvorständen und Vereinsmitgliedern“ lautete der Titel des „1. Vereinsforums“, zu dem die Sparkasse Forchheim, in die Sparkassen-Hauptstelle in der Klosterstraße am vergangenen Donnerstagabend eingeladen hatte.
„Verantwortung und Haftung sind für Vereinsvorstände beherrschbar, wenn sie ihre rechtlichen Pflichten kennen und ihre Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllen“, resümierte Rechtsanwalt Rolf Otto Seeling aus Nürnberg, Referent bei der Premieren-veranstaltung des „1. Vereinsforums“, zu dem die Sparkasse Forchheim eingeladen hatte, am Ende seines Vortrages. Der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Forchheim, Ewald Maier, konnte zur Premierenveranstaltung rund 200 Besucher willkommen heißen. Eingangs seines Vortrages die zivilrechtliche Verantwortung und Haftung für Vorstand und Mitglieder bei eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen da.
„Das Amt des Vereinsvorstandes sollte angesichts der bestehenden Haftungsrisiken nicht übereilt übernommen oder unterschätzt werden, so Seeling. Grundsätzlich gelte bei eingetragenen Vereinen, gemäß § 31 BGB, dass der Verein für den Schaden verantwortlich ist, den der Vorstand, oder ein anderer verfassungs- oder satzungsmäßiger berufener Vertreter einem Dritten zugefügt hat. Zu diesem Personenkreis zählen neben dem Gesamtvorstand als gesetzlicher Vertreter auch einzelne Mitglieder des Vorstandes, die Mitgliederversammlung, der Aufsichtsrat, andere Vereinsorgane und besondere Vertreter, die gemäß Satzung bestellt wurden.
Weiter erforderlich muss das Handeln des Organs in Ausführung der „amtlichen Eigenschaft“ beziehungsweise „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“ stehen. Weiter muss ein sachlicher, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehen und eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung vorliegen, wie beispielsweise Verletzung von Verkehrssicherungs-pflichten, oder Verschulden bei Vertragsabschluss vorliegen. Kurz skizzierte Seeling auf, wie sich die Außenhaftung bei vertraglichen und deliktischen (unerlaubten Handlungen) darstelle.
Im Falle einer möglichen Insolvenzreife müsse der Vereinsvorstand rechtzeitig Insolvenzantrag stellen; für eine unterlassene Antragstellung kann er unter Umständen haftbar gemacht werden (§ 42 Abs. 2 BGB). Die Erfüllung der Steuerschulden des Vereins obliegt dem Vorstand. Gemäß Abgabenordnung und BGB kann der Vorstand persönlich bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung herangezogen werden. Eine persönliche Haftung des Vorstandsmitgliedes ergibt sich auch aus der Haftung für Abführung der Lohn- und Einkommensteuer, der unrichtigen Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen und für Fehlverwendungen von Zuwendungen, sowie für die Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung.
„Sie brauchen als Vereinvorstand entweder einen guten Kassier oder gute Nerven“, witzelte Seeling. In der Innenhaftung stellt das Rechtsverhältnis zwischen Vorstand und Verein einen Geschäftsbesorgungsvertrag (BGB 664 bis 670) da. Seit 2009 ist die Haftung von Vorstandsmitgliedern nun nach § 31a BGB begrenzt. . Darin heißt es, dass ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist, oder für seine Tätigkeit ein Vergütung von weniger als 500 Euro erhält dem Verein nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet; dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
Mit der Themenauswahl hatte die Sparkasse voll ins Schwarze getroffen; dies zeigte auch die im Anschluss an das Referat durchgeführte Frage- und Diskussionsrunde mit Referent und Besuchern. Unter den rund 200 Zuhörern waren viele Vereinsvorstände aus Forchheim und Umland vertreten.
Neueste Kommentare