Kurzzeitpflegeplätze im Landkreis Bamberg in der Ferienzeit

Pflegende Angehörige können häufig eine dringend erforderliche Auszeit nur dann nehmen, wenn die Betreuung des Pflegebedürftigen gesichert ist. Die Heimaufsichtsbehörde des Landratsamtes Bamberg macht darauf aufmerksam, dass auch in diesem Jahr wieder verschiedene Heime im Landkreis Bamberg Kurzzeitpflegeplätze in der Ferienzeit anbieten. Eine Übersicht der entsprechenden Einrichtungen kann im Internet unter www.landkreis-bamberg.de/Pressemitteilungen abgerufen werden. Die genannten Heime haben sich bereiterklärt, während der Ferienzeit eine bestimmte Anzahl an Plätzen für Kurzzeitunterbringungen freizuhalten.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht gegenüber der Pflegekasse ein Anspruch auf Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege: Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen im Jahr, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit o. ä. ausfällt. Voraussetzung ist, dass das Pflegeverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. In bestimmten Situationen besteht dabei Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Näheres teilt die zuständige Pflegekasse mit. In der Regel sind die Kurzzeitpflegeeinrichtungen bei der Antragstellung behilflich.

Erfahrungsgemäß sind auch weitere, hier nicht aufgeführte Alten- und Pflegeheime bereit, eine zeitlich befristete Betreuung zu übernehmen. Deren Anschriften sind aus den Telefonbüchern ersichtlich oder können bei den Sozialämtern der Gemeinden, Städte und Landkreise erfragt werden oder auf der Landkreis-Homepage unter www.landkreis-bamberg.de/Soziales abgerufen werden. Im Hinblick auf die zu erwartende hohe Nachfrage ist es ratsam, sich möglichst frühzeitig mit den Einrichtungen in Verbindung zu setzen.

Hinweise

Die genannten Heime haben sich ausdrücklich bereiterklärt, während der Ferienzeit eine bestimmte Anzahl an Plätzen für Kurzzeitunterbringungen freizuhalten.

Im Hinblick auf die zu erwartende hohe Nachfrage bitten wir Sie, sich möglichst frühzeitig mit den Einrichtungen in Verbindung zu setzen. Bitte rufen Sie beim Heim an (s. linke Spalte). Dies hilft Ihnen und den Heimen bei der notwendigen Planung.

Nach unserer Erfahrung sind auch die übrigen, nicht in dieser Liste aufgeführten Alten- und Pflegeheime gerne bereit, eine zeitlich befristete Betreuung alter Menschen zu übernehmen, wenn dies im Heim gerade möglich ist. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich bei Bedarf auch mit diesen Heimen in Verbindung zu setzen.

Die Anschriften weiterer Heime finden Sie in den Telefonbüchern bzw. „Gelben Seiten“. Auch bei den Sozialämtern der Gemeinden, Städte u. Landkreise können Sie die Anschriften der örtlichen Heime erfahren. Ein Verzeichnis der Pflegeeinrichtungen im Landkreis Bamberg finden Sie auch unter www.landkreis-bamberg.de/Soziales.

Die Tagessätze können sich aufgrund neuer Pflegesatzverhandlungen noch ändern, die Angaben sind insoweit ohne Gewähr!

Ergänzend möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. §§ 39 und 42 SGB XI – Pflegeversicherungsgesetz) gegenüber der Pflegekasse ein Anspruch auf Kurzzeitpflege und/oder Verhinderungspflege besteht:

§ 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.

§ 42 Kurzzeitpflege

(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:

1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder

2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 im Kalenderjahr.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.

Näheres teilt Ihnen Ihre zuständige Pflegekasse mit. In der Regel liegen entsprechende Formulare auch bei den Kurzzeitpflegeeinrichtungen vor. Bei der Antragstellung sind Ihnen die Einrichtungen behilflich.