Pressemitteilung zum Tag der Kriminalitätsopfer am 22.03.2011

Der Tag der Kriminalitätsopfer erinnert alljährlich am 22. März an die Situation der durch Kriminalität und Gewalt geschädigten Menschen, die auf Schutz, praktische Hilfe und Solidarität unseres Gemeinwesens angewiesen sind. Opfer von Verbrechen erleiden häufig körperliche und wirtschaftliche Beeinträchtigungen. Da die Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger in den seltensten Fällen zu einem Ausgleich des Schadens führen, hat der Deutsche Bundestag im Jahr 1976 das Opferentschädigungsgesetz (OEG) beschlossen. In Bayern wird das OEG durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) in Bayreuth vollzogen.

Im Jahr 2010 wurden im Regierungsbezirk Oberfranken 201 Anträge nach dem OEG gestellt. Folgende Tatbestände wurden geltend gemacht: Gewalttat allgemein 117 Sexueller Missbrauch eines Kindes oder Heranwachsenden 45 Sexueller Missbrauch eines Erwachsenen 26 Schädigung eines Dritten (Schockschaden) 13

Traumaambulanzen

Seit Anfang 2010 haben die Traumaambulanzen für Gewaltopfer im Kindesund Jugendalter ihre Arbeit aufgenommen. Bereits unmittelbar nach der Tat können Jugendliche eine erste Beratung und umfangreiche Hilfe erhalten. Die Traumaambulanzen wurden an ausgewählten psychiatrischen Kliniken in allen Regionen Bayerns eingerichtet. Die beteiligten Kliniken verfügen nicht nur über eine große Erfahrung mit der Problematik, sondern auch über umfassende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten.

Hilfen werden auf Antrag als persönliche Hilfe, Sach- und Geldleistungen gewährt. Die Gewaltopferversorgung umfasst insbesondere die Heil- und Krankenbehandlung, Beschädigtenrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ab 30, Sterbe- bzw. Bestattungsgeld und die Hinterbliebenenversorgung. Zudem haben Opfer von Gewalttaten Anspruch auf individuelle ergänzende Versorgungsleistungen der Gewaltopferfürsorge, wenn der gesundheitliche Schaden auch zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung geführt hat. Zur Gewaltopferfürsorge zählen u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Erziehungsbeihilfe oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.

Schmerzensgeld oder einen Ausgleich für reine Vermögensschäden sieht das Opferentschädigungsgesetz nicht vor.

Die Gewährung von Hilfe erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Polizei und dem WEISSEN RING. Schon bei der Polizei werden die Opfer, insbesondere von schweren Gewalttaten wie Tötungsdelikten und Sexualdelikten, auf die Möglichkeit des Opferentschädigungsgesetzes aufmerksam gemacht. Hierzu besteht in Oberfranken eine „Kooperationsvereinbarung zur Verbesserung der Hilfe für Opfer von Gewalttaten“ zwischen dem Polizeipräsidium und der Regionalstelle Oberfranken des ZBFS. Ziel ist es, die Opfer von Gewalttaten bereits durch die Polizei als ersten Ansprechpartner über die Ansprüche nach dem OEG umfassend zu informieren.

Um der Notwendigkeit nach einer schnellen und effektiven Hilfeleistung für die Opfer Rechnung zu tragen, erteilt das ZBFS bei bestimmten Fallgestaltungen vorläufige Bescheide. Dadurch ergibt sich sofort ein vorläufiger Anspruch auf Heilbehandlung und eine Grundrentenzahlung nach einem GdS von 30.

Durch die Sonderbetreuer des Zentrums Bayern Familie und Soziales wird individuelle Hilfe geleistet.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Internet unter http://www.zbfs.bayern.de